§ 1
Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „Österreichischer Blasmusikverband“ (kurz ÖBV genannt). Er hat seinen Sitz in der gemeinsamen Bundesgeschäftsstelle des Österreichischen Blasmusikverbandes und der Österreichischen Blasmusikjugend (kurz ÖBJ genannt) in Spittal an der Drau. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Republik Österreich.
§ 2
Zweck des Vereines
1) Der ÖBV ist überparteilich, gemeinnützig und nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet. Er bezweckt den Zusammenschluss der Blasmusikverbände (Landesverbände) der österreichischen Bundesländer, sofern diese Verbände gleiche Ziele verfolgen und gleichen Zwecken dienen. Pro Bundesland kann jeweils nur ein Landesverband aufgenommen werden.
2) Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgaben-ordnung – BAO). Allfällige nicht im Sinne der §§ 34ff BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken völlig untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt
3) Die Tätigkeit des ÖBV und jene der durch die Landesverbände und allfälligen Partner angeschlossenen Blasmusikkapellen und Blasorchester bezwecken die Förderung und zunehmende Bereitschaft der Menschen zu Toleranz, Verständigung und friedlichem Zusammenleben sowie die Förderung des gegenseitigen Verständnisses im innerstaatlichen wie auch im internationalen Bereich. Die Tätigkeit fördert auch die gemeinschaftsstiftende, integrative und menschenrechtsbezogene Bildung sowie die Entfaltung der kreativen Kräfte.
4) Der ÖBV verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- die Pflege und Erhaltung der österreichischen Blasmusikkultur, die Pflege der Blasmusik und Bläsermusik aller Stilrichtungen und Besetzungen sowie die Förderung der internationalen Literatur sowohl für Blasorchester, Blaskapellen als auch Ensembles
- die allgemeine und besonders die künstlerische Förderung der Mitglieder und deren angeschlossenen Musikkapellen
§ 3
Mittel zur Erreichung des Zwecks
1) Der Erreichung der Ziele des ÖBV dienen insbesondere folgende in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel:
2) Als ideelle Mittel dienen:
- laufende Kontakte zwischen dem ÖBV und den Mitgliedern
- Bildungsveranstaltungen für Funktionäre sowie Musikerinnen und Musikern
- Wahrnehmung von Anliegen und Interessen junger Menschen, insbesondere im Rahmen der Österreichischen Blasmusikjugend, wobei Mündigkeit, Eigenständigkeit und Demokratieförderung zu beachten sind
- gemeinsame musikalische Veranstaltungen
- Erstellung blasmusikspezifischer Ausbildungsmodelle für die Jugend- und Erwachsenenbildung
- Herausgabe einer periodischen Druckschrift sowie Schaffung und Betreuung einer Informations- und Kommunikationsplattform im Internet.
- die Vertretung gemeinsamer Interessen aller dem ÖBV angehörenden Mitglieder
- die Ehrung verdienter Persönlichkeiten, Funktionäre, Musikerinnen und Musiker
- die Herstellung von Verbindungen mit ähnlichen ausländischen Einrichtungen.
3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Beiträge der Mitglieder, Partnerverbände, Partner und Sponsoren
- Subventionen und Beihilfen
- Einnahmen aus Einrichtungen und Veranstaltungen
- sonstige Einnahmen und Zuwendungen.
4) Der ÖBV kann auch
- Partnerschaften zur sachlichen Zusammenarbeit mit vergleichbaren Verbänden der Nachbarstaaten Österreichs eingehen und entsprechende Partnerschafts- bzw. Kooperationsverträge abschließen. Solche Verträge können nur durch den Kongress des ÖBV genehmigt werden und es kann daher nur durch entsprechenden Beschluss des Kongresses eine Partnerschaft begründet werden. Durch derartige Verträge wird die Selbstständigkeit der nationalen und regionalen Verbände der Partner nicht angetastet. Die Partnerverbände können daher keine Mitgliedschaft beim ÖBV erwerben. Solche Partnerschaften werden im Sinne der Europäischen Union und der Zusammenarbeit von auf humanitärer, musikalischer, geographischer, geschichtlicher, kultureller und wirtschaftlicher Ebene zusammenpassenden Regionen für sinnvoll gehalten. Derzeit bestehen Partnerschaften mit dem Verband Südtiroler Musikkapellen und dem Liechtensteinischen Blasmusikverband. Der Inhalt der Verträge ist den jeweiligen Kongressprotokollen zu entnehmen.
- zur Vertiefung mit für die Blasmusik im weitesten Sinne wichtigen Institutionen, Einrichtungen, Vereinen usw. Partner- und Kooperationsverträge abschließen. Solche Verträge können durch das Präsidium abgeschlossen werden.
Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinne der §§ 34 ff BAO, muss gem. § 40 Abs. 3 BAO sowohl der Zweck des Vereins als auch sein Beitrag zur Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zwecks darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.
§ 4
Mittelverwendung
Die Mittel des ÖBV dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereines oder ihnen nahestehende Personen dürfen keine Vermögensvorteile, und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden.
Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
Hinsichtlich der Verwendung der Mittel für die Österreichische Blasmusikjugend wird auf deren Rechtsgrundlage und Geschäftsordnung verwiesen.
§ 5
Arten und Erwerb der Mitgliedschaft
1) Der ÖBV besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- Mitgliedern der Österreichischen Blasmusikjugend
- unterstützenden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern.
2) Ordentliches Mitglied kann nur ein Blasmusikverband werden, dessen Tätigkeit sich auf ein gesamtes Bundesland erstreckt und im Sinne der Bundesabgabenordnung gemeinnützig ist. Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder erfolgt durch den Kongress.
3) Hinsichtlich der Mitgliedschaft zur Österreichischen Blasmusikjugend (Einzelmitgliedschaft) wird auf die Geschäftsordnung der Österreichischen Blasmusikjugend verwiesen. Die Aufnahme der Mitglieder der Österreichischen Blasmusikjugend erfolgt laut deren Geschäftsordnung.
4) Unterstützendes Mitglied kann jede physische oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft werden, die den vom Kongress beschlossenen Mitgliedsbeitrag entrichtet. Die Aufnahme erfolgt durch das Präsidium.
5) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den ÖBV oder die österreichische Blasmusik außerordentliche Verdienste erworben hat und vom Kongress hierzu ernannt wird.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe und die Fälligkeit der von den ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern alljährlich zu leistenden Beiträge werden entsprechend den finanziellen Notwendigkeiten vom Präsidium dem Kongress zur Beschlussfassung vorgeschlagen.
§ 7
Verlust der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2) Der freiwillige Austritt ist dem Präsidenten schriftlich bekannt zu geben. Allfällige noch offene Verbindlichkeiten gegenüber dem ÖBV sind vorher restlos zu begleichen. Das Präsidium hat die Gründe für den freiwilligen Austritt genau zu prüfen und dem Kongress Bericht zu erstatten.
3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
- die Beiträge trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten bezahlt werden.
- Beschlüsse der Organe des ÖBV missachtet werden.
- das Ansehen und die Ziele des ÖBV, insbesondere seines überparteilichen Charakters, gefährdet oder verletzt werden.
- es sich dem Schiedsspruch nicht unterwirft.
- Hinsichtlich der Österreichischen Blasmusikjugend werden die Ausschlussmöglichkeiten durch die Geschäftsordnung geregelt.
4) Der Ausschluss wird vom Kongress mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Das betroffene Mitglied ist davon mittels eingeschriebenen Briefes zu benachrichtigen. Der Ausschluss ist zu begründen. Gegen den Ausschluss steht kein Rechtsmittel zu.
§8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt:
- zu allen Veranstaltungen und Versammlungen Vertreter zu entsenden
- bei allen Wahlen und Beschlüssen durch Delegierte das Stimmrecht auszuüben
- durch ihre Funktionäre Funktionen im ÖBV zu übernehmen
- zwei Wochen vor dem Kongress schriftliche Anträge an diesen einzubringen
- die Einrichtungen des ÖBV zu benützen.
- Hinsichtlich der Rechte der Mitglieder der Österreichischen Blasmusikjugend wird auf deren Geschäftsordnung verwiesen.
2) Die unterstützenden Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen oder zu allen Veranstaltungen und Versammlungen Vertreter zu entsenden, in welchen sie mit beratender Stimme vertreten sind, sowie die Einrichtungen des ÖBV zu benützen.
3) Die Mitglieder sind verpflichtet:
- den Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß zu entrichten
- die Beschlüsse der Organe zu beachten
- die Ziele des ÖBV nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen
- alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung des Ansehens des ÖBV führen könnte.
- Hinsichtlich der Pflichten der Mitglieder der Österreichischen Blasmusikjugend wird auf deren Geschäftsordnung verwiesen.
§ 9
Organe des ÖBV
1) Die Organe des ÖBV sind:
- der Kongress (Mitgliederversammlung)
- das Präsidium
- das Geschäftsführende Präsidium
- der Präsident
- die Landeskapellmeisterkonferenz
- die Landesstabführerkonferenz
- die Organe der Österreichischen Blasmusikjugend laut Geschäftsordnung
- die Landes-EDV-Referentenkonferenz
- die Landesmedienreferentenkonferenz
- der Kontrollausschuss
- das Schiedsgericht.
2) Das Präsidium, die Landeskapellmeisterkonferenz, die Landesstabführerkonferenz, die Organe der Österreichischen Blasmusikjugend, die Landes-EDV-Referentenkonferenz und die Landesmedienreferentenkonferenz können zur Behandlung spezieller Angelegenheiten Ausschüsse und Arbeitskreise bilden und Fachtagungen für bestimmte Bereiche einberufen.
3) Die Sitzungen aller Organe des ÖBV können mit physischer Anwesenheit der Mitglieder aber auch mittels virtueller Versammlung oder einer Mischform stattfinden. Für die virtuelle Teilnahme muss von jedem Ort aus, eine akustische und möglichst auch optische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit zur Verfügung stehen und der Teilnehmer muss die Möglichkeit haben sich zu Wort zu melden und in geeigneter Form an Abstimmungen teilnehmen können.
§ 10
Der Kongress
1) Der Kongress (die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002) tritt jährlich einmal zusammen. Er ist vom Präsidenten spätestens sechs Wochen vor dem Stattfinden schriftlich (auch per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und des Beginnes einzuberufen.
2) Teilnahmeberechtigt mit beschließender Stimme sind:
- der Obmann (bzw. der Präsident) der Mitgliedsverbände, im Verhinderungsfalle ein vom Mitgliedsverband bevollmächtigter Vertreter
- der Landeskapellmeister der Mitgliedsverbände, im Verhinderungsfalle ein vom Mitgliedsverband bevollmächtigter Vertreter
- der Landesjugendreferent der Mitgliedsverbände, im Verhinderungsfalle ein vom Mitgliedsverband bevollmächtigter Vertreter
- ein weiterer Delegierter der Mitgliedsverbände
- die Mitglieder des Präsidiums.
- Hinsichtlich der Österreichischen Blasmusikjugend haben vom Bundesjugendvorstand der Bundesjugendreferent, die beiden Bundesjugendreferentenstellvertreter und der Bundesjugendfinanzreferent die Teilnahmeberechtigung mit beschließender Stimme.
- Personen, die laut obenstehender Liste mehrfach genannt sind, haben trotzdem nur einfaches Stimmrecht.
- Ein Obmann (bzw. Präsident), ein Landeskapellmeister oder ein Landesjugendreferent eines Mitgliedsverbandes, der gleichzeitig eine andere Funktion im ÖBV-Präsidium bekleidet, kann bei persönlicher Anwesenheit nicht auf das Stimmrecht in dieser Funktion verzichten, um einem zusätzlichen Delegierten des Landesverbandes eine zusätzliche Stimme zu gewährleisten, womit die maximale Stimmenzahl für die Vertreter pro Landesverband mit 4 Stimmen begrenzt wird.
3) Zum Kongress des ÖBV können die Partnerverbände Obmann/Präsident, Kapellmeister, Jugendreferent, bei Verhinderung deren Stellvertreter oder Delegierte und einen weiteren Delegierten entsenden, also insgesamt vier Delegierte, wobei aber nur zwei Delegierte die Teilnahmeberechtigung mit beschließender Stimme haben. Die übrigen Delegierten des Partners haben eine Teilnahmeberechtigung nur mit beratender Stimme. Bei Wahlen des ÖBV haben die Partnerverbände kein passives Wahlrecht, zwei Delegierte haben das aktive Wahlrecht.
4) Teilnahmeberechtigt mit beratender Stimme sind weiters:
- die unterstützenden Mitglieder
- die Ehrenmitglieder
- die Mitglieder des Kontrollausschusses
- die vom Präsidium beigezogenen Fachexperten
- Vertragspartner nach den im § 2 Abs. 2 lit. b) genannten Verträgen, wenn sie vom Präsidenten bzw. Präsidium eingeladen werden.
5) Der Kongress hat folgende Aufgaben:
- die Entgegennahme der Berichte der Funktionäre/Organwalter und deren Entlastung
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
- die Wahl und Enthebung des Präsidiums und des Kontrollausschusses nach den Vorschlägen der ordentlichen Mitglieder und des Präsidiums mit Ausnahme des Bundesjugendreferenten und seiner beiden Stellvertreter sowie des Bundesjugendfinanzreferenten und des Bundesjugendkontrollausschusses
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
- Satzungsänderungen und Auflösung des ÖBV
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge des Präsidiums, der Landeskapellmeisterkonferenz, der Landesstabführerkonferenz, der Organe der Österreichischen Blasmusikjugend, der Landes-EDV-Referentenkonferenz, der Landesmedienreferentenkonferenz, eines ordentlichen Mitgliedes oder des Kontrollausschusses
- Beschlussfassung über Anträge der stimmberechtigten Delegierten
- Genehmigung von Verträgen mit Partnerverbänden.
6) Anträge sind spätestens zwei Wochen vor Beginn des Kongresses beim Präsidenten schriftlich einzubringen, ausgenommen Anträge der stimmberechtigten Delegierten.
7) Der Kongress ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Den Vorsitz im Kongress hat der Präsident, bei seiner Verhinderung einer der Vizepräsidenten; sind auch diese verhindert, das dienstälteste Präsidiumsmitglied. Bei außerordentlichen Kongressen kann den Vorsitz auch ein Funktionär der Antragsteller oder ein Mitglied des Kontrollausschusses übernehmen. Abgesehen von besonderen Regelungen in diesen Statuten fasst der Kongress seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8) Vor Beginn der Wahl des Präsidiums bzw. der Wahl des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten und des Kontrollausschusses hat der Kongress einen Vorsitzenden, der die Wahl zu leiten hat, sowie zwei Beisitzer zu wählen. In der Regel wird zum Wahlvorsitzenden der ausscheidende Vizepräsident nominiert. Jede Wahl hat schriftlich zu erfolgen. Dieser Grundsatz der schriftlichen Wahl ist auch nicht durch Mehrheitsbeschluss des Kongresses zu umgehen. Der Wahlvorsitzende hat mit den beiden Beisitzern zu überprüfen, ob die Zahl der abgegebenen Stimmen mit der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten übereinstimmt; widrigenfalls ist die Wahl zu wiederholen. Als gewählt gilt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Das Ergebnis der Wahl ist dem Kongress mitzuteilen und der Vorsitz dem gewählten Präsidenten zu übergeben. Ist infolge Ausscheidens eines Mitgliedes des Präsidiums oder des Kontrollausschusses eine Nachwahl erforderlich, ist die Wahl nach den gleichen Grundsätzen vorzunehmen. Den Vorsitz führt bei Nachwahlen der Präsident, im Verhinderungsfalle ein Vizepräsident oder ein vom Kongress dazu bestimmtes Präsidiumsmitglied.
9) Wahlberechtigt sind jeweils die vier Vertreter der Landesverbände und je zwei Vertreter der Partnerverbände.
10) Wahlvorschläge können die ordentlichen Mitglieder, bei Ergänzungswahlen in das Präsidium die Mitglieder des amtierenden Präsidiums, bei Neuwahlen auch die Mitglieder des bisherigen Präsidiums einbringen. Hinsichtlich der Nominierung und Wahl des Präsidenten wird auf § 11 (Präsidium) verwiesen.
11) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Statuten sowie über die Auflösung des ÖBV ist jedoch eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten erforderlich.
12) Der Kongress hat zu einer außerordentlichen Sitzung zusammenzutreten, wenn dies vom Präsidenten, vom Präsidium, vom ordentlichen Kongress oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Mitglieder des Kontrollausschusses unter Bekanntgabe der zu behandelnden Anträge verlangt wird.
§ 11
Das Präsidium
1) Das Präsidium tritt im Allgemeinen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Die Einberufung hat durch den Präsidenten mindestens zwei Wochen vor dem Stattfinden schriftlich (auch per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und des Beginnes zu erfolgen. In besonders dringenden Fällen und Angelegenheiten kann die Einberufung per E-Mail oder telefonisch ohne genaue Angabe der Tagesordnung erfolgen.
2) Das Präsidium besteht aus:
- dem Präsidenten
- den beiden Vizepräsidenten
- dem Bundeskapellmeister
- den zwei Bundeskapellmeisterstellvertretern
- dem Bundesstabführer
- dem Bundesstabführerstellvertreter
- dem Bundesjugendreferenten
- den zwei Stellvertretern des Bundesjugendreferenten
- dem Bundesfinanzreferenten
- dem Bundesjugendfinanzreferenten
- dem Bundesschriftführer
- dem Bundesschriftführerstellvertreter
- dem Bundesmedienreferenten
- dem Bundes-EDV-Referenten
- den Landesobleuten (bzw. Präsidenten) der Mitgliedsverbände, falls sie nicht schon eine der vorgenannten Funktionen ausüben oder einem jeweiligen Vertreter
- je einem Vertreter der Partnerverbände
- und den Experten (Personen, die mit einem vom Präsidium bestimmten Aufgabengebiet bzw. Thema betraut werden). Diese Personen haben nur beratende Funktion.
Ein Obmann (bzw. Präsident) eines Mitgliedsverbandes, der gleichzeitig eine andere Funktion im ÖBV-Präsidium bekleidet (laut Abs. 2 lit. a) bis m)), kann bei persönlicher Anwesenheit nicht auf das Stimmrecht in dieser Funktion verzichten, um einem zusätzlichen Delegierten des Landesverbandes eine zusätzliche Stimme zu gewährleisten. Personen mit einer solchen Doppelfunktion im Präsidium haben nur einfaches Stimmrecht.
3) Die Mitglieder des Präsidiums und des Kontrollausschusses mit Ausnahme des Präsidenten und der Vizepräsidenten (siehe Absatz 4) werden vom Kongress für eine Funktionsperiode von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Landesobleute und die Vertreter der Partnerverbände sind automatisch Mitglieder des Präsidiums und werden daher nicht vom Kongress gewählt, sofern sie nicht für eine Funktion laut Abs. 2 lit. a) bis m) vorgesehen sind.
4) Der Präsident wird vom Kongress für eine Funktionsperiode in Abhängigkeit der Bereitschaft bzw. der Verfügbarkeit eines Kandidaten entweder gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Präsidiums (siehe Absatz 3) für 3 Jahre, ansonsten im sogenannten Rotationsprinzip für ein Jahr gewählt. Für die Wahl der Vizepräsidenten gilt in jedem Fall das Rotationsprinzip des Vorschlagsrechtes über die Landesverbände. Die Reihenfolge des Vorschlagsrechtes durch die ordentlichen Mitglieder im Rotationsprinzip für den Präsidenten in einjähriger Funktionsperiode und der Vizepräsidenten generell wird folgendermaßen festgelegt: Tirol, Salzburg, Niederösterreich, Steiermark, Kärnten, Vorarlberg, Oberösterreich, Burgenland, Wien. Nach erfolgtem Durchlauf dieser Abfolge beginnt sie wieder von vorne. Erfolgt durch einen Landesverband keine Nominierung, so geht das Nominierungsrecht auf den nächsten Landesverband laut oben angeführtem jährlichen Wechsel über. Die Vorschläge für die Präsidenten und Vizepräsidenten sollen in erster Linie dem Kreise der Obmänner/Präsidenten der Landesverbände angehören. Erfolgt auf diesem Wege keine Nominierung, wird der Präsident bzw. werden die Vizepräsidenten über Vorschlag des Präsidiums oder der Landesverbände vom Kongress für ein Jahr gewählt. Danach tritt die ursprüngliche Reihenfolge wieder in Kraft.
- Präsidentschaft für drei Jahre gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Präsidiums:
Wenn es bei einem Kongress des ÖBV einen Kandidaten für die Präsidentschaft für eine Laufzeit von 3 Jahren gibt, so wird jedenfalls die Funktionsperiode aller Präsidiumsmitglieder mit diesem Kongress beendet und das gesamte Präsidium neu gewählt. Das Vorschlagsrecht für den ersten Vizepräsidenten obliegt in diesem Fall jenem Landesverband, der bisher den Präsidenten gestellt hat. Das Vorschlagsrecht für den zweiten Vizepräsidenten obliegt jenem Landesverband aus der oben genannten Rotationsliste nach dem Landesverband der den ersten Vizepräsidenten vorschlägt.
In den weiteren Jahren der dreijährigen Präsidentschaften werden die Vizepräsidenten jährlich gewählt, wobei das Vorschlagsrecht für den 1. Vizepräsidenten jeweils jenem Landesverband obliegt, der bisher den 2. Vizepräsidenten gestellt hat und das Vorschlagsrecht für den zweiten Vizepräsidenten obliegt jenem Landesverband, der in der oben genannten Rotationsabfolge dem Landesverband des aktuell vorgeschlagen 1. Vizepräsidenten folgt.
Bei dreijährigen Funktionsperioden eines Präsidenten hat dessen Landesverband kein Vorschlagsrecht für einen Vizepräsidenten. Das wird an den nächsten Landesverband in der Rotationsabfolge weitergegeben. - Präsidentschaft für ein Jahr im Rotationsprinzip:
Gibt es bei einem Kongress des ÖBV keinen Kandidaten für die Präsidentschaft über eine Laufzeit von drei Jahren oder hat der Präsident in dreijähriger Funktionsperiode frühzeitig sein Amt zurückgelegt, so tritt automatisch wieder die einjährige Funktionsperiode des Präsidenten in Kraft.
Beim Übergang von der dreijährigen in die einjährige Funktionsperiode hat der Landesverband, der bisher den ersten Vizepräsidenten gestellt hat, das Vorschlagsrecht für den Präsidenten. Das Vorschlagsrecht für den ersten Vizepräsidenten hat jener Landesverband, der bisher den zweiten Vizepräsidenten gestellt hat. Weiters hat das Vorschlagsrecht für den zweiten Vizepräsidenten jener Landesverband, der im oben genannten Rotationsprinzip dem Landesverband des vorgeschlagenen zweiten Vizepräsidenten folgt, wobei der Landesverband, der bisher den Präsidenten in der dreijährigen Periode gestellt hat, ausgelassen wird.
Bei Ablaufe einer einjährigen Funktionsperiode als Präsident wird dieser für das nächste Jahr als erster Vizepräsident und der bisherige zweite Vizepräsident als Präsident vorgeschlagen. Das Vorschlagsrecht für den zweiten Vizepräsidenten obliegt jenem Landesverband, der in der oben genannten Rotationsabfolge dem Landesverband des aktuell vorgeschlagenen Präsidenten folgt.
5) Das Präsidium hat als Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 insbesondere folgende Aufgaben:
- die Durchführung der Beschlüsse des Kongresses
- die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die nicht dem Kongress vorbehalten sind bzw. dem Geschäftsführenden Präsidium zugeordnet sind.
- Kenntnisnahme des vom Geschäftsführenden Präsidium vorbereiteten Budgets und Beschlussfassung darüber
- die Erarbeitung von Richtlinien über die Herausgabe der Verbandszeitschrift des ÖBV
- die Entgegennahme der Berichte der Funktionäre
- die Beschlussfassung über den An- und Verkauf von beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten
- die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen
- die Aufnahme von unterstützenden Mitgliedern
- die Anbahnung und Aufrechterhaltung von Verbindungen zu anderen österreichischen und internationalen Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.
- Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Präsidiums und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch ein weiteres Präsidiumsmitglied.
- Abschluss von Verträgen mit für die Blasmusik wichtigen Institutionen, Einrichtungen, Vereinen usw. im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b) der Statuten.
- Möglichkeit der Einbindung von blasmusikverwandten Musikgruppierungen und Bildung von Sektionen in den ÖBV
6) Das Präsidium kann bei einstimmigem Beschluss einzelne Aufgaben dem Geschäftsführenden Präsidium übertragen.
7) Das Präsidium steht unter dem Vorsitz des Präsidenten oder eines der Vizepräsidenten und ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlussfähig. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8) Das Präsidium hat zu einer außerordentlichen Sitzung zusammenzutreten, wenn dies von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten unter Angabe der zu behandelnden Anträge verlangt wird.
9) Für das Präsidium des ÖBV kann jeder Partnerverband einen Vertreter (üblich Obmann/Präsident oder einen anderen Delegierten) namhaft machen, der vom Kongress zur Kenntnis zu nehmen ist, wobei zweckmäßigerweise auch ein oder zwei Stellvertreter namhaft zu machen wären. Die Partnerverbände sollen im Präsidium mit einem Funktionär vertreten sein, der in diesem Gremium Sitz und beschließende Stimme hat.
10) Das Präsidium hat das Recht, an Stelle vorzeitig ausgeschiedener Präsidiumsmitglieder eine in das Präsidium wählbare Person bis zum nächsten Kongress in das Präsidium zu kooptieren. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so sind die Mitglieder des Kontrollausschusses verpflichtet, unverzüglich einen außerordentlichen Kongress zum Zwecke der Neuwahl des Präsidiums einzuberufen.
11) Die Präsidialmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt schriftlich erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Präsidenten und an den Vorsitzenden jenes Landesverbandes zu richten, von dem der Funktionär für die Wahl vorgeschlagen wurde.
12) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion auch durch Enthebung durch den Kongress.
§ 12
Der Präsident
Der Präsident, im Verhinderungsfalle ein von ihm beauftragter Vizepräsident, vertritt den ÖBV nach außen und innen. Er führt die laufenden Verbandsgeschäfte und nimmt die Verbandsinteressen wahr. Er sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der gefassten Beschlüsse und führt den Vorsitz bei sämtlichen Sitzungen und Tagungen der Organe des ÖBV, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Er zeichnet alle Schriftstücke und Bekanntmachungen. In finanziellen Angelegenheiten zeichnet er gemeinsam mit dem Bundesfinanzreferenten. Er vertritt auch die Interessen des ÖBV in den Organen der österreichischen Blasmusikjugend und hat auch die Rechte und Pflichten allfälliger Partnerverbände und Partner zu beachten. Er kann bestimmte Agenden zur selbstständigen Erledigung an Präsidiumsmitglieder delegieren.
Bei Gefahr im Verzuge ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen und Verfügungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das Präsidium.
§13
Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder
1) Im Falle der Verhinderung des Präsidenten wird dieser vom 1. Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung vom 2. Vizepräsidenten in allen dem Präsidenten zustehenden Agenden vertreten. Wenn beide Vizepräsidenten ebenfalls verhindert sind, besorgt die Vertretung das aktuell verfügbare dienstälteste Mitglied des Präsidiums.
2) Der Bundeskapellmeister, im Verhinderungsfalle ein von ihm beauftragter Bundeskapellmeisterstellvertreter, führt den Vorsitz bei der Landeskapellmeisterkonferenz. Er hat dem Präsidium über die Beratungen und Beschlüsse zu berichten und die musikalischen Belange im Präsidium zu vertreten.
3) Der Bundesstabführer, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, führt den Vorsitz bei der Landesstabführerkonferenz. Er hat dem Präsidium über die Beratungen und Beschlüsse zu berichten und die Belange „Musik in Bewegung“ im Präsidium zu vertreten. Nach Bedarf unterstützt er den Bundeskapellmeister bei der Organisation von musikalischen Veranstaltungen.
4) Der Bundesjugendreferent, im Falle der Verhinderung einer seiner Stellvertreter, führt den Vorsitz in den Organen der österreichischen Blasmusikjugend. Er hat dem Präsidium über die Beratungen und Beschlüsse zu berichten und hat mit seinen Stellvertretern die musikalischen und pädagogischen Belange der Jugend im Präsidium zu vertreten.
5) Der Bundesschriftführer, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter, hat bei allen Sitzungen der Organe, in welchen er Sitz und Stimme hat (Kongress, Präsidium, Geschäftsführendes Präsidium), sowie bei der Landeskapellmeisterkonferenz, bei der Landesstabführerkonferenz, bei der Landesmedienreferentenkonferenz, bei der Landes-EDV-Refererenten-Konferenz und bei der Bundesjugendleitung ein Protokoll zu führen, in dem alle Anträge, die wesentlichen Diskussionsbeiträge, die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse festgehalten sind.
6) Der Bundesfinanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbandes verantwortlich. Er hat im Sinne des Vereinsgesetzes dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereines rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er hat ein den Anforderungen des ÖBV entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben, und für die Aufbewahrung der Belege zu sorgen. Nach Ende des Rechnungsjahres - dieses dauert vom 1.1. bis zum 31.12. des Jahres - hat er für den Kongress eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Den Mitgliedern des Kontrollausschusses sind vom Bundesfinanzreferenten jederzeit die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Bundesfinanzreferent hat die notwendige finanzielle Deckung der Vorhaben des ÖBV zu vertreten, für eine ausgewogene Finanzgebarung Sorge zu tragen und das Präsidium über die finanzielle Gebarung zu unterrichten. Es obliegt ihm auch die Vorschreibung, Eintreibung, Kontrolle sowie Einmahnung der Mitgliedsbeiträge und sonstigen Forderungen sowie die sachgemäße Bearbeitung der Verbandsverbindlichkeiten. Es obliegt ihm auch die finanzielle Überprüfung aller Einrichtungen des ÖBV. Schriftstücke, die finanzielle Bereiche betreffen, hat er zu zeichnen und vom Präsidenten gegenzeichnen zu lassen. Der Bundesfinanzreferent betreut, gemeinsam mit dem Präsidenten, und auch in Zusammenarbeit mit der ÖBJ die Fragen der Sponsorenpartner. Dazu können nach Bedarf weitere Funktionäre des Geschäftsführenden Präsidiums eingebunden werden.
7) Der Bundes-EDV-Referent ist für die gesamten EDV-Angelegenheiten und die technische Betreuung der Homepage des ÖBV zuständig. Er trägt dafür Sorge, dass der ÖBV den Mitgliederverbänden, den Funktionären sowie der ÖBJ stets einen guten Service in allen EDV-relevanten Themen bieten kann.
8) Der Bundesmedienreferent ist für die Öffentlichkeitsarbeit des ÖBV zuständig. Er hat für eine gute Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit Medien und Presse zu sorgen. Der Bundesmedienreferent trägt die Verantwortung für die Koordination und Organisation der vom ÖBV verwendeten Medien (Print, Online und Soziale Medien). Ebenfalls ist er in Zusammenarbeit mit der Bundesgeschäftsstelle und dem Bundes-EDV-Referenten dafür zuständig, geeignete Kommunikationsinstrumente einzurichten. Der Bundesmedienreferent zeigt sich für die Koordination und Organisation der vom ÖBV herausgegebenen Magazine verantwortlich und hat engen Kontakt mit den jeweiligen Redakteuren.
§ 14
Das Geschäftsführende Präsidium
1) Das Geschäftsführende Präsidium besteht aus:
- dem Präsidenten
- den beiden Vizepräsidenten
- dem Bundeskapellmeister
- dem Bundesstabführer
- dem Bundesfinanzreferenten
- dem Bundesjugendreferenten
- dem Bundesschriftführer
- dem Bundesmedienreferenten
- dem Bundes-EDV-Referenten.
Für bestimmte Fragen und Aufgaben kann der Präsident weitere Präsidiumsmitglieder und Experten beiziehen. Dadurch anfallende Kosten werden vom ÖBV vergütet.
2) Das Geschäftsführende Präsidium wird vom Präsidenten mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich (auch per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit eingeladen. In dringenden Fällen kann es auch mündlich oder telefonisch unter Angabe der Tagesordnung kurzfristig einberufen werden.
3) Den Vorsitz führt der Präsident, im Verhinderungsfalle einer der Vizepräsidenten.
4) Das Geschäftsführende Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5) Das Geschäftsführende Präsidium hat folgende Aufgaben:
- die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsorgane
- Beschlüsse betreffend laufende Angelegenheiten unter Einhaltung der Posten des Haushaltsvoranschlages; bei Überschreitungen ist die Genehmigung des Präsidiums einzuholen.
- die Vorbereitung wichtiger Sitzungen, Tagungen und des Kongresses
- die Behandlung und Beschlussfassung über Ehrungsanträge im Sinne der Verleihensbestimmungen mit Ausnahme der ÖBV-Verdienstmedaillen in Bronze, Silber und Gold, die von den Landes- und Partnerverbänden vergeben werden
- die Festsetzung von Teilnehmergebühren für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen
- die Festsetzung der Ehrenzeichen-Verleihungstaxen
- die Leitung der Geschäfte und der Vermögensverwaltung
- die Beschlussfassung über den Voranschlag zur Erstellung des Budgets, welches im Präsidium zur Kenntnis zu bringen und zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
- die Aufnahme und Kündigung bzw. Entlassung von Mitarbeitern
- die Beschlussfassung über die vorübergehende Heranziehung von Mitarbeitern sowie die Festsetzung der finanziellen Vergütungen für diese
- die Festlegung von Richtlinien für die Vergütung von Aufwendungen (Reisekosten, Diäten usw.)
- die Bestellung des Chefredakteurs der Verbandszeitschrift des ÖBV
§ 15
Die Landeskapellmeisterkonferenz
1) Die Landeskapellmeisterkonferenz ist das oberste Fachgremium, welches die musikalischen Ziele des ÖBV unter Beachtung seiner Statuten, der Beschlüsse des Kongresses und des Präsidiums vorgibt, umsetzt und betreut. Sie steht den Landesverbänden und den Mitgliedskapellen des ÖBV beratend zur Verfügung. Sie stellt insgesamt die Weiterentwicklung der österreichischen Blasmusik auf der Grundlage einer stetigen Qualitätssteigerung sicher. Sie setzt sich für das nationale und internationale Standardrepertoire ein, fördert aber vorrangig österreichisches Werkschaffen und dessen Verbreitung.
2) Die Landeskapellmeisterkonferenz tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Sie ist vom Bundeskapellmeister in Absprache mit dem Präsidenten mindestens zwei Wochen vor dem Stattfinden schriftlich (auch per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und des Beginns einzuberufen. Eine Kopie der Einladung ist den Mitgliedsverbänden und auch den Partnerverbänden zur Kenntnis zu bringen.
3) Teilnahmeberechtigt mit beschließender Stimme sind:
- der Bundeskapellmeister
- die Bundeskapellmeisterstellvertreter
- der Bundesjugendreferent
- die Landeskapellmeister der Mitgliedsverbände, im Verhinderungsfalle ein bevollmächtigter Vertreter
- der Präsident
- der Bundesstabführer
- die Landeskapellmeister der Partnerverbände oder delegierte Vertreter.
4) Teilnahmeberechtigt mit beratender Stimme sind:
- der Bundesschriftführer
- sonstige zur Beratung beigezogene Experten.
5) Die Landeskapellmeisterkonferenz hat folgende Aufgaben:
- die Entgegennahme des Berichtes des Bundeskapellmeisters
- die Entgegennahme des Berichtes des Bundesjugendreferenten
- die Entgegennahme der Berichte der Landeskapellmeister der Landes- und Partnerverbände
- die Durchführung der Beschlüsse des Kongresses und des Präsidiums
- die Festlegung der Pflichtstücke des ÖBV für Wertungsspiele
- die Einstufung der erschienenen Blasmusikkompositionen für die Selbstwahlliste
- die Erstattung von Vorschlägen für die Auswahl von Kapellen zu internationalen Veranstaltungen
- die Ausarbeitung von Lern- und Unterrichtsbehelfen
- die Erarbeitung gemeinsamer Schulungsprogramme (im musikalischen Bereich)
- die Behandlung aller musikalischer Fragen
- die Vorbereitung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen im musikalischen Bereich.
6) Den Vorsitz führt der Bundeskapellmeister, bei seiner Verhinderung einer der Stellvertreter.
7) Die Landeskapellmeisterkonferenz ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8) Beschlüsse, die den ÖBV finanziell belasten, bedürfen der Genehmigung des Geschäftsführenden Präsidiums.
9) Die Landeskapellmeisterkonferenz hat zu einer außerordentlichen Sitzung zusammenzutreten, wenn dies vom Präsidenten oder von mindestens einem Zehntel der Landeskapellmeister unter Angabe der zu behandelnden Anträge verlangt wird.
§ 16
Die Landesstabführerkonferenz
1) Die Landesstabführerkonferenz ist das oberste Fachgremium, welches die musikalischen Ziele des ÖBV im Bereich „Musik in Bewegung“ im Zusammenwirken mit dem Bundeskapellmeister der Beschlüsse des Kongresses und des Präsidiums umsetzt und betreut. Sie steht den Landesverbänden und den Mitgliedskapellen des ÖBV beratend zur Verfügung. Sie stellt insgesamt die Weiterentwicklung der „Musik in Bewegung“ in der österreichischen Blasmusik auf der Grundlage einer stetigen Qualitätssteigerung sicher.
2) Die Landesstabführerkonferenz tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Sie ist vom Bundesstabführer in Absprache mit dem Präsidenten mindestens zwei Wochen vor dem Stattfinden schriftlich (auch per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und des Beginns einzuberufen. Eine Kopie der Einladung ist den Mitglieds- und Partnerverbänden zur Kenntnis zu bringen.
3) Teilnahmeberechtigt mit beschließender Stimme sind:
- der Bundesstabführer
- der Bundesstabführerstellvertreter
- der Bundeskapellmeister, im Verhinderungsfall ein Stellvertreter
- die Landesstabführer der Mitgliedsverbände, im Verhinderungsfalle ein Stellvertreter
- die Landesstabführer der Partnerverbände oder delegierte Vertreter
- der Präsident, im Verhinderungsfall ein Stellvertreter.
4) Teilnahmeberechtigt mit beratender Stimme sind:
- der Bundesschriftführer
- sonstige zur Beratung beigezogene Experten.
5) Die Landesstabführerkonferenz hat folgende Aufgaben:
- die Entgegennahme des Berichtes des Bundesstabführers
- die Entgegennahme des Berichtes des Bundeskapellmeisters
- die Entgegennahme der Berichte der einzelnen Landesstabführer und auch der Landesstabführer der Partnerverbände
- die Durchführung der Beschlüsse des Kongresses und des Präsidiums
- die Festlegung der Kriterien des ÖBV für die Marschmusikbewertungen
- die Erstattung von Vorschlägen für die Auswahl von Kapellen zur Teilnahme an internationalen Veranstaltungen
- die gesamte Betreuung und die Festlegung der Regeln des Bereiches „Musik in Bewegung“
- die Ausarbeitung von Lern- und Unterrichtsbehelfen
- die Erarbeitung gemeinsamer Schulungsprogramme im Bereich „Musik in Bewegung“
- die Behandlung aller fachlichen Fragen
- die Vorbereitung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen im Bereich „Musik in Bewegung“
- die Planung und Durchführung von ÖBV-Veranstaltungen „Musik in Bewegung“.
6) Den Vorsitz führt der Bundesstabführer.
7) Die Landesstabführerkonferenz ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8) Beschlüsse, die den ÖBV finanziell belasten, bedürfen der Genehmigung des Geschäftsführenden Präsidiums.
9) Die Landesstabführerkonferenz hat zu einer außerordentlichen Sitzung zusammenzutreten, wenn dies vom Präsidenten oder von mindestens einem Zehntel der Landesstabführer unter Angabe der zu behandelnden Anträge verlangt wird.
§ 17
Die Landes-EDV-Referentenkonferenz
1) Die Landes-EDV-Referentenkonferenz ist das oberste Fachgremium, welches die musikalischen Ziele des ÖBV im Bereich EDV und Homepage im Zusammenwirken mit dem Präsidenten und unter Beachtung der Beschlüsse des Kongresses und des Präsidiums umsetzt und betreut. Sie steht den Landesverbänden und den Mitgliedskapellen des ÖBV beratend zur Verfügung. Sie stellt insgesamt die Weiterentwicklung der EDV in der österreichischen Blasmusik auf der Grundlage einer stetigen Qualitätssteigerung sicher.
2) Die Landes-EDV-Referentenkonferenz tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Sie ist vom Bundes-EDV-Referenten in Absprache mit dem Präsidenten mindestens zwei Wochen vor dem Stattfinden schriftlich (auch per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und des Beginns einzuberufen. Eine Kopie der Einladung ist den Mitglieds- und Partnerverbänden zur Kenntnis zu bringen.
3) Teilnahmeberechtigt mit beschließender Stimme sind:
- der Bundes-EDV-Referent
- der Präsident, im Verhinderungsfall ein Stellvertreter
- ein Vertreter der Österreichischen Blasmusikjugend
- die Landes-EDV-Referenten der Mitgliedsverbände, im Verhinderungsfalle ein bevollmächtigter Stellvertreter
- die Landes-EDV-Referenten der Partnerverbände oder delegierte Vertreter.
4) Teilnahmeberechtigt mit beratender Stimme sind:
- der Bundesmedienreferent, im Verhinderungsfall ein Stellvertreter
- der Bundesschriftführer
- sonstige zur Beratung beigezogene Experten.
5) Die Landes-EDV-Referentenkonferenz hat folgende Aufgaben:
- die Entgegennahme des Berichtes des Bundes-EDV-Referenten
- die Entgegennahme des Berichtes des Präsidenten
- die Entgegennahme des Berichtes der Landes-EDV-Referenten und auch der Landes-EDV-Referenten der Partnerverbände
- die Erstellung des Jahresberichtes
- die Harmonisierung der EDV-Software der Landes- und Partnerverbände, soweit sie Beschlüsse des ÖBV für Bundesaktivitäten betreffen (z. B. Bundeswettbewerbe)
- die Abstimmung aller EDV-Angelegenheiten zwischen ÖBV und ÖBJ und den Landes- und Partnerverbänden.
6) Den Vorsitz führt der Bundes-EDV-Referent.
7) Die Landes-EDV-Referenten-Konferenz ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8) Beschlüsse, die den ÖBV finanziell belasten, bedürfen der Genehmigung des Geschäftsführenden Präsidiums.
9) Die Landes-EDV-Referentenkonferenz hat zu einer außerordentlichen Sitzung zusammenzutreten, wenn dies vom Präsidenten oder von mindestens einem Zehntel der Landes-EDV-Referenten unter Angabe der zu behandelnden Anträge verlangt wird.
§ 18
Die Landesmedienreferentenkonferenz
1) Die Landesmedienreferentenkonferenz ist das oberste Fachgremium, welches die Ziele des ÖBV im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und der Medien im Zusammenwirken mit dem Präsidenten, und unter Beachtung der Beschlüsse des Kongresses und des Präsidiums umsetzt und betreut. Sie steht den Landesverbänden und den Mitgliedskapellen des ÖBV beratend zur Verfügung. Sie stellt insgesamt die Weiterentwicklung im Bereich Medien in der österreichischen Blasmusik auf der Grundlage einer stetigen Qualitätssteigerung sicher.
2) Die Landesmedienreferentenkonferenz tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Sie ist vom Bundesmedienreferenten in Absprache mit dem Präsidenten mindestens zwei Wochen vor dem Stattfinden schriftlich (auch per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und des Beginns einzuberufen. Eine Kopie der Einladung ist den Mitglieds- und Partnerverbänden zur Kenntnis zu bringen.
3) Teilnahmeberechtigt mit beschließender Stimme sind:
- der Bundesmedienreferent
- der Präsident
- die Landesmedienreferenten der Mitgliedsverbände, im Verhinderungsfalle ein bevollmächtigter Stellvertreter
- die Landesmedienreferenten der Partnerverbände oder delegierte Vertreter.
4) Teilnahmeberechtigt mit beratender Stimme sind:
- der Bundesschriftführer
- sonstige zur Beratung beigezogene Experten.
5) Die Landesmedienreferentenkonferenz hat folgende Aufgaben:
- die Entgegennahme des Berichtes des Bundesmedienreferenten
- die Entgegennahme des Berichtes des Präsidenten
- die Entgegennahme des Berichtes der Landesmedienreferenten und der Landesmedienreferenten der Partnerverbände.
6) Den Vorsitz führt der Bundesmedienreferent.
7) Die Landesmedienreferentenkonferenz ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8) Beschlüsse, die den ÖBV finanziell belasten, bedürfen der Genehmigung des Geschäftsführenden Präsidiums.
9) Die Landesmedienreferentenkonferenz hat zu einer außerordentlichen Sitzung zusammenzutreten, wenn dies vom Präsidenten oder von mindestens einem Zehntel der Landesmedienreferenten unter Angabe der zu behandelnden Anträge verlangt wird.
§ 19
Die Österreichische Blasmusikjugend
1) Die Österreichische Blasmusikjugend (ÖBJ) betreut als Teil des ÖBV auf der Grundlage einer eigenen Geschäftsordnung im Anhang der Statuten eigenständig, in umfassender Weise und unter Sicherstellung der Beteiligung der Jugendlichen an den Entscheidungsprozessen, jedoch ohne eigene Rechtspersönlichkeit die gesamte Jugendarbeit des ÖBV. Diese umfasst:
- die Schaffung von Voraussetzungen für die Aus- und Fortbildung von jungen Musikerinnen und Musikern, welche sowohl den Grundsätzen des Bundesjugendförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung als auch den jeweils zeitgemäßen pädagogischen Erfahrungen und Erfordernissen entsprechen
- die Aus- und Weiterbildung der Jugendlichen auf Vereins-, Bezirks- und Landesebene nach den unter Punkt a) angeführten Grundsätzen
- die Durchführung von Wettbewerben für jugendliche Solisten, Ensembles und Orchester
- den ständigen Kontakt zu allen musikausbildenden Institutionen und die Kooperation mit diesen
- den ständigen Kontakt mit ausländischen Jugendorganisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, und den internationalen Jugendaustausch
- die jugendgerechte Presse- und Medienarbeit.
2) Ausführende Organe sind die Bundesjugendleitung und der Bundesjugendvorstand im Sinne der Geschäftsordnung der Österreichischen Blasmusikjugend.
3) Die Österreichische Blasmusikjugend errichtet und beschließt in der Bundesjugendleitung die Geschäftsordnung einschließlich künftiger Änderungen und/oder Ergänzungen. Der Kongress des ÖBV hat ein Einspruchsrecht.
§ 20
Die Bundesgeschäftsstelle der ÖBJ und des ÖBV
1) Die ÖBJ führt nach der Geschäftsordnung der ÖBJ eine Geschäftsstelle (Bundesjugendreferat). Diese Geschäftsstelle wird vom ÖBV mitgenutzt und ist als Servicestelle bzw. Büro für alle Belange der Österreichischen Blasmusik, für die Unterstützung der Arbeit der ÖBV- und ÖBJ-Bundesfunktionäre und als zentrale Informationsschnittstelle eingerichtet.
2) Der ÖBV beteiligt sich an den Kosten. Die Aufteilung der Kosten, sowie die Arbeitsanteile werden in Abstimmung zwischen ÖBV und ÖBJ nach einem gemeinsam festgelegten Schlüssel geregelt.
3) Der Bürobetrieb ist in einer Geschäftsordnung geregelt und kann zu fixen Bürozeiten in Anspruch genommen werden.
4) Die Leitung der Geschäftsstelle ist in der Geschäftsordnung der ÖBJ geregelt.
5) Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind Angestellte der ÖBJ. In Ermangelung einer eigenen Rechtspersönlichkeit der ÖBJ ist der oberste Vorgesetzte der Bundesgeschäftsstelle der Präsident des ÖBV.
§ 21
Der Kontrollausschuss (die Rechnungsprüfer)
1) Vom Kongress werden zusammen mit dem Präsidium auf die Dauer von drei Jahren - die Wiederwahl ist möglich - zwei Mitglieder des Kontrollausschusses (Rechnungsprüfer im Sinne des Vereinsgesetzes) gewählt. Die Mitglieder müssen unabhängig und unbefangen sein. Sie dürfen keinem Organ des ÖBV mit Ausnahme des Kongresses angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist und dürfen auch keine Angestellten oder Beschäftigte des ÖBV sein.
2) Der Kontrollausschuss hat zu Beginn jeder Funktionsperiode einen Obmann und einen Schriftführer zu wählen.
3) Den Vorsitz führt der Obmann. Der Schriftführer hat alle beanstandeten Mängel und Verbesserungsvorschläge sowie die Anträge und das Abstimmungsergebnis in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten.
4) Der Kontrollausschuss ist nur beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind.
5) Den Mitgliedern des Kontrollausschusses (in der Folge als Rechnungsprüfer bezeichnet) obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanz- und Vermögensgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel (Subventionen!), besonders nach vorliegender Einnahmen- und Ausgabenrechnung nach Ende des Rechnungsjahres. Die Kontrolle umfasst auch die Finanzgebarung der periodischen Druckschrift des Verbandes. Zur Überprüfung der gesamten Buchführung des ÖBV haben das Präsidium, der Bundesfinanzreferent bzw. alle zu Prüfenden den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben an das Präsidium und an den Kongress einen Prüfungsbericht zu erstatten, der allfällige Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des ÖBV aufzuzeigen hat. Auf ungewöhnliche Einnahmen und Ausgaben ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben über derartige Mängel unverzüglich dem Präsidium zu berichten. Die zuständigen Organe haben die aufgezeigten Mängel zu beseitigen und ausreichende Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen.
6) Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass das Präsidium oder der Bundesfinanzreferent beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegende Rechnungslegungspflicht verstoßen, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verband in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Präsidium die Einberufung eines außerordentlichen Kongresses zu verlangen. Sie können auch selbst einen Kongress einberufen, falls das Präsidium bzw. der Präsident nicht handeln.
7) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem ÖBV bedürfen der Genehmigung durch den Kongress.
8) Im Übrigen gelten für Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung und Rücktritt bei den Rechnungsprüfern die für Präsidiumsmitglieder in den Statuten enthaltenen Bestimmungen.
§ 22
Schiedsgericht
1) Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen Mitgliedern des ÖBV ist ein Schiedsgericht zuständig. Das Schiedsgericht ist nicht zuständig für interne Streitigkeiten von Mitgliedern. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577ff ZPO.
2) Das Schiedsgericht besteht aus je zwei von den Parteien namhaft gemachten Personen und dem Obmann. Als Obmann fungiert der Präsident oder ein von ihm beauftragter Vizepräsident.
3) Der Obmann hat nach Anrufung des Schiedsgerichtes dem Beschwerdegegner innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde zuzuleiten und ihn aufzufordern, innerhalb von drei Wochen schriftlich hierzu Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme ist dem Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen zuzumitteln.
4) Innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Äußerung des Beschwerdegegners sind die Parteien vom Obmann zu einer mündlichen Verhandlung zu laden. Erscheint der Beschwerdeführer oder sein Bevollmächtigter trotz gehörig ausgewiesener Ladung nicht, gilt die Beschwerde als zurückgezogen. Erscheint der Beschwerdegegner oder sein Bevollmächtigter nicht, wird das Verfahren trotzdem durchgeführt.
5) Zu Beginn der Verhandlung hat der Obmann eine gütliche Einigung zu versuchen. Ist eine solche nicht möglich, entscheidet das Schiedsgericht nach genauer Prüfung aller vorgebrachten Argumente mit Stimmenmehrheit. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Art und Weise des Verfahrens bestimmt das Schiedsgericht selbst. Stimmenthaltung ist unzulässig.
6) Das Schiedsgericht entscheidet vereinsintern endgültig. Der Schiedsspruch samt Begründung ist den Parteien schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zur Kenntnis zu bringen. Gegen den Streitteil, der sich dem Schiedsspruch nicht unterwirft, ist ein Ausschlussverfahren einzuleiten.
7) Jede Partei hat für ihre und ihres Vertreters Kosten selbst aufzukommen, ebenso für die Auslagen und Kosten der von ihr beantragten Zeugen und Sachverständigen. Alle übrigen Kosten des Verfahrens, insbesondere die Auslagen und Aufwendungen des Obmannes und der Mitglieder des Schiedsgerichtes, tragen die Parteien zu gleichen Teilen. Diese haben kostendeckende Vorauszahlungen zu leisten.
§ 23
Auflösung des ÖBV
1) Die Auflösung des Verbandes kann nur in einem ordentlichen oder einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Kongress und nur mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Stimmberechtigten beschlossen werden.
2) Im Falle der Auflösung des ÖBV hat der letzte Präsident oder ein durch den Kongress hierzu bestimmter Abwickler (Liquidator) die Auflösung der Vereinsbehörde anzuzeigen. Der Kongress hat über die Abwicklung des Vereinsvermögens zu beschließen. Insbesondere ist ein Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem der Abwickler das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3) Im Falle einer freiwilligen oder behördlichen Auflösung oder bei Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden. Soweit dies möglich und erlaubt ist, soll es einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der ÖBV verfolgt, allenfalls mit treuhänderischer Verwaltung für eine bestimmte Zeit bis zur Gründung eines Verbandes mit gleichen oder ähnlichen Zwecken, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
§ 24
Geschlechtsneutrale Bezeichnung
Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 25
Die vorliegenden Statuten setzen die bisher geltenden und bei der Vereinsbehörde aufliegenden Statuten außer Kraft.
Werfenweng, am 31. Mai 2024
Für den Österreichischen Blasmusikverband:
Erich Riegler
Präsident des ÖBV