Das CITES-Abkommen betrifft unser Musikwesen
In den letzten Jahren tauchte das sogenannte "CITES-Abkommen" vermehrt in der österreichischen Medienlandschaft auf. Was CITES bedeutet und inwiefern dieses Abkommen für Musikvereine relevant ist, sehr ihr hier im Überblick.
CITES steht für „Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora“ und bedeutet übersetzt „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen“.
Laut dem CITES-Abkommen sind der Handel, worunter auch die Ein- und Ausfuhr diverser Holz- und Pflanzenarten in und aus der Europäischen Union zu verstehen sind, geregelt und müssen bestimmten Dokumentationsanforderungen entsprechen. Aus geschützten Arten werden Instrumente erzeugt, die auch in Musikkapellen in Gebrauch sind. CITES sieht vor, bei Reisen und beim Handel innerhalb und außerhalb der EU entsprechende CITES-Dokumente vorweisen zu können. Dies betrifft unter anderem auch Instrumente, die aus der Holzart Rio-Palisander (Dalbergia nigra), welche unter Höchstschutz von CITES steht, erzeugt worden sind. Das Reisen und Handeln von und mit Musikinstrumenten aus dieser Holzart emüssen mit einer CITES-Genehmigung oder Bescheinigung ausgewiesen werden - diese Regelung gilt bereits seit dem Jahr 1992.
Seit 4. Februar 2017 gibt es unter anderem zu folgenden Holzarten CITES-Neuregelungen:
- Rosenholz- und Palisanderarten (Dalbergia spp.)
- Bubinga (Guibourtia demeusei,- pellegriniana,- tessmannii)
- Kosso (Pterocarpus erinaceus)
Aus diesen angeführten Holzarten werden vermehrt Holz- und Holzblasinstrumente erzeugt. Von der CITES-Regelung ausgenommen sind Teile und Erzeugnisse dieser Holzarten, die dem nicht-kommerziellen Handel bei einem maximalen Gewicht von bis zu 10 Kilogramm pro Exemplar unterliegen, und brauchen daher keine entsprechenden CITES-Dokumente.
Was wird unter "nicht-kommerziellem Handel" verstanden?
- Die grenzüberschreitende Beförderung von Musikinstrumenten für bezahlte oder unbezahlte Auftritte, Zurschaustellung oder für Wettbewerbw
- Der Versand eines Musikinstrumentes zu Reparaturzwecken (voraussetzend, dass der zu reparierende Gegenstand dabei im Besitz des Eigentümers bleibt)
- Der Verleih von Exemplaren für Ausstellungszwecke in Museen
Wie ist die 10-Kilogramm-Grenze zu verstehen?
Die 10-Kilogramm-Grenze von Musikinstrumenten ist so zu interpretieren, dass sich die 10 Kilogramm nur auf den Anteil der enthaltenen, geschützten Holzart im Instrument beziehen. Erst wenn mehr als 10 Kilogramm der angeführten Holzarten im Instrument verarbeitet sind, ist man dazu verpflichtet, ein entsprechendes CITES-Dokument bei einer Ein- oder Ausfuhr der Zollstelle vorzulegen bzw. dieses bei Reisen mitzuführen. Alle Instrumente, die unter der 10-Kilogramm-Grenze liegen, betrifft diese Regelung nicht und diese müssen somit auch nicht den CITES-Regelungen entsprechend ausgewiesen werden.
Praktisch betrachtet ist es oftmals schwer nachzuvollziehen, ob es sich beim verarbeiteten Material des Instrumentes um eine der geschützten Holzarten handelt. Um sicherzugehen, verweisen wir darauf, Informationen zur verarbeiteten Holzart bei einem Instrumentenhändler einzuholen und sicherheitshalber eine dementsprechende schriftliche Bestätigung bei Reisen ins Ausland mitzuführen.
Gibt es Ausnahmen für Orchester, Musiker*innen und ähnliche Gruppen bei Reisen?
Wenn Orchester, Musiker*innen und ähnliche Gruppen reisen, gilt die Sendung von Musikinstrumenten in einem Container gemeinsam mit dem Orchester als "Sammelladung". Dieses Gewicht kann wahrscheinlich die Grenze von 10 Kilogramm überschreiten. Für eine solche Sammelladung sollte also kein CITES-Dokument erforderlich sein, wenn der in jedem Instrument verarbeitete Anteil nicht mehr als insgesamt 10 Kilogramm beträgt. Für eine solche Sammelladung wird keine CITES-Dokumentation verlangt. Ausgenommen davon sind einzelne Instrumente, deren Anteil an verarbeiteten geschützten Holzarten im Instrument mehr als 10 Kilogramm beträgt. Für diese betreffenden Instrumente ist dann ein entsprechendes CITES-Dokument erforderlich.
Instrumentenpass zum Nachweis: CITES-Musikinstrumentenbescheinigung
Aufgrund der EU-Verordnung, welche die internationalen CITES-Bestimmungen umsetzt, besteht auch die Möglichkeit, eine Musikinstrumentenbescheinigung zu beantragen, welche eine maximale Gültigkeit von drei Jahren hat. Diese muss vom Instrumentenbesitzer, wenn das mitgeführte Instrument über der 10-Kilogramm-Grenze liegt, im Reisegepäck mitgeführt werden. Auf der Homepage des Bundesministeriums kann je nach Bedarf ein Formular heruntergeladen werden.
Achtung: Insgesamt 185 Staaten unterliegen dem CITES-Abkommen. Es gibt keine Garantie dafür, dass die Musikinstrumentenbescheinigung in allen Staaten anerkannt wird (Beispiel USA – strengere Regelung). Deshalb verweisen wir darauf, vor einer Reise eine diesbezügliche Abklärung mit dem Zielland durchzuführen.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass man als "Privatverkäufer" eines Instrumentes, welches der CITES-Regelung unterliegt, den Verkauf durch dementsprechende CITES-Dokumente nachweisen können muss.
Wo informieren?
> Details zum CITES-Abkommen findet ihr hier!
Kontakt für spezielle Fragen:
Nationale und internationale Koordination im Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
Telefon: 01 71100 611404