COVID-19 - Aktuelle Informationen des ÖBV - 03.07.2021
Sehr geehrte Damen und Herren in den Musikvereinen und Blasmusikverbänden!
Mit 1. Juli 2021 trat die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung in Kraft, die zusätzlichen Erleichterungen für die Musikvereine mit sich bringt. Proben und künstlerische Darbietungen (Konzerte und sonstige Auftritte) gelten als Zusammenkünfte (§12). Folgende Regelungen gelten daher für Proben, künstlerische Darbietungen sowie für außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit und betreute Ferienlager (§ 13).
Regelungen für Zusammenschlüsse bis zu 100 Personen
Ein Musikverein ist als geschlossene Gruppe zu betrachten, daher sind folgende Punkte erleichtert worden:
- kein 3G-Nachweis notwendig,
- keine MNS-Schutzpflicht notwendig,
- kein COVID-19-Beauftragter notwendig
- kein COVID-19-Präventionskonzept (§ 12 Abs 7 notwendig).
- Bei Auftritten und Konzerten, WENN zusätzliche Personen dazukommen, sind spezifische Regelungen für die Örtlichkeiten der Auftritte/Konzerte zu beachten. (Konzertsäle, Gastronomie-, Beherbergungsbetriebe, …) (§§ 4 bis 8).
- Ein öffentlicher Ort in geschlossenen Räumen (wie etwa Bahnhofshallen oder Unterführungen) besteht außerdem MNS-Pflicht. Säle in Gasthäusern oder Kirchen sind jedoch keine öffentlichen Orte in geschlossenen Räumen im Sinne der 2. COVID-19-ÖV.
Regelungen für Zusammenkünfte über 100 bis 500 Personen
- Die Zusammenkunft ist anzeigepflichtig. Die Anzeige ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde spätestens eine Woche vor der Zusammenkunft unter Angabe folgender Daten einzubringen: Name und Kontaktdaten (Telefonnummer E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen
- Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
- Zweck der Zusammenkunft,
- Anzahl der Teilnehmer.
- Ein 3G-Nachweis für alle Personen ist erforderlich,
- ein COVID-19-Beauftragter ist bereitzustellen,
- ein COVID-19-Präventionskonzept ist zu erstellen.
- Der Verantwortliche für Zusammenkunft ist verpflichtet zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung Daten zu erheben (gilt nur bis 22. Juli 2021):
- Vor- und Familiennamen
- Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse
- Datum und Uhrzeit des Betretens
Die sind DSGVO - konform zu handhaben, nur für diesen Zweck zu verwenden, 28 Tage aufzubewahren, und danach zu löschen. - Personen, die zur Durchführung einer Zusammenkunft notwendig sind, sind nicht in die Anzahl der Personen einzurechnen. Die Musiker des Orchesters zählen somit nicht dazu.
Regelungen für Zusammenkünfte mit mehr als 500 Personen (§ 12 Abs 2 und 3)
- Es gelten die Regelungen wie bei den Zusammenkünften über 100 bis 500 Personen.
- Zusätzlich ist eine Bewilligung durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.
Ein Muster-Präventionskonzept sowie aktuelle Informationen zum Thema sind im Blasmusik-Wiki herunterladbar: https://wiki.blasmusik.at/display/DOK/COVID19
Die aktuelle Verordnung ist mit 28. Juli 2021 befristet. Sobald neue Informationen vorliegen, wird der Österreichische Blasmusikverband diese umgehend kommunizieren.
Im Sinne der wechselseitigen Rücksichtnahme aller Beteiligten innerhalb der Musikvereine bitten wir auch weiterhin auf das individuelle Sicherheitsbedürfnis der Musikerinnen und Musiker Rücksicht zu nehmen.
Wir hoffen sehr, dass das Impfangebot zahlreich genützt wird und wir dadurch den künftigen Herausforderungen, die sich aus der bevorstehenden Urlaubs- und Reisezeit sowie den Virusvarianten stellen werden, gut entgegentreten können und auch im kommenden Herbst und Winter die bestehenden Öffnungen in Kraft bleiben werden. Hier übermitteln wir eine vor einiger Zeit geschriebene Empfehlung von drei engagierten Blasmusikerinnen und Blasmusikern, die als Ärzte tagtäglich mit dieser Erkrankung zu tun haben.
Mit musikalischen Grüßen
Erich Riegler
ÖBV-Präsident
Helmut Schmid
Bundesjugendreferent
Walter Reschenender
Bundeskapellmeister
> Aktuelle Information des ÖBV vom 03.07.2021 als PDF